US-Gesetz zum sexuellen Fehlverhaltens von Geistlichen
Im US-Bundesstaat Georgia unterzeichnete Gouverneur Brian Kemp am 11. Mai das neue Gesetz SB 542. Dadurch wird sexualisierte Gewalt durch Geistliche an Opfern „unter ihrer seelsorgerischen Betreuung oder geistlichen Führung“ als spezifische Straftat definiert.
Das Gesetz gilt für Beziehungen, in denen „ein Geistlicher spirituelle Führung, Seelsorge, Religionsunterricht, Beichte, Mentoring oder emotionale oder spirituelle Unterstützung leistet“. Es greife immer dann, wenn der Geistliche eine besondere Vertrauens- oder Autoritätsposition gegenüber dem spirituellen, emotionalen oder persönlichen Wohlbefinden der anderen Person hat. Das Gesetz gilt nicht für sexuelle Beziehungen „zwischen Personen, die rechtmäßig miteinander verheiratet sind“.
„Ein Gefühl der Sicherheit“
Das Gesetz biete den Betroffenen „die Grundlagen von Rechenschaftspflicht und Transparenz“, sagte der Jesuitenpater Gerard J. McGlone, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Berkley Center for Religion, Peace and World Affairs der Georgetown University. Pater McGlone erklärte, dass er aus dem neuen Gesetz „ein Gefühl der Sicherheit“ schöpfe – nicht nur aufgrund seiner umfangreichen Forschung im Bereich der Priesterausbildung und des Kinderschutzes, sondern auch, weil er selbst ein Überlebender sexuellen Missbrauchs durch Geistliche ist.
„Der Teil, der so frustrierend ist“, bestehe darin, „dass dieses Verhalten keinerlei Konsequenzen hat. Dass es oft so dargestellt wird: ‚Ach naja, weißt du, sie wollte es oder er wollte es‘, weil die Person volljährig war.“
Strafmaß nach Grad
Das Gesetz wurde vom Repräsentantenhaus und Senat des Bundesstaates einstimmig verabschiedet. Es definiert eine Straftat ersten Grades als sexuell eindeutiges Verhalten, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens 25 Jahren sowie Geldstrafen von bis zu 100.000 Dollar geahndet wird.
Eine Straftat zweiten Grades, die nicht-expliziten sexuellen Kontakt beinhaltet, gilt bei einer ersten Verurteilung als „Vergehen von schwerwiegender und erschwerender Art“. Eine zweite oder weitere Verurteilungen gilt als Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Darüber hinaus droht einer Person, die zuvor wegen eines Sexualverbrechens verurteilt wurde und gegen das Gesetz verstößt, lebenslange Haft oder eine „geteilte Strafe“, bestehend aus einer Freiheitsstrafe, gefolgt von lebenslanger Bewährung und elektronischer Überwachung. Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für die Anzeige von sexuellem Fehlverhalten durch Geistliche ab dem Zeitpunkt der Tat vor.
Umfassenderen Schutz
Pater McGlone äußerte zudem die Hoffnung, dass das Gesetz in Georgia „wirklich zu einem Vorbild für andere Bundesstaaten wird“, zumal einige Bundesstaaten versuchen, das Beichtgeheimnis der katholischen Kirche (das nach dem kanonischen Recht unantastbar ist) rechtlich anzufechten, zur Aufdeckung von Missbrauch. „Ich denke, wenn wir die Unantastbarkeit des Beichtgeheimnisses wahren wollen, müssen wir unser Engagement für einen umfassenderen Schutz der seelsorgerischen Situation unter Beweis stellen“, sagte Pater McGlone.
Die Ausweitung der Schutzmaßnahmen wurde erstmals 2002 in den USA für Kinder und Jugendliche eingeführt – auf Erwachsene ist dies noch lange nicht abgeschlossen, wie Experten erklären. Richtlinien aus dem Jahr 2014 stellen klar, dass sexueller Kontakt oder sexualisiertes Verhalten zwischen einem Seelsorger – einschließlich aller Bischöfe, Geistlichen, Ordensleute oder Laien – und Erwachsenen in einer seelsorgerischen Beziehung „immer als Missbrauch gilt, ob mit oder ohne Einwilligung“. Somit ist das neue Gesetz in Georgia ein positiver und wichtiger Schritt in Richtung verstärkter Rechenschaftspflicht und Schutz.
Motu proprio
Das Apostolische Schreiben von Papst Franziskus „Vos Estis Lux Mundi“ („Ihr seid das Licht der Welt“) enthält Normen zur Verhütung und Bekämpfung von sexuellem Missbrauch. Beispielsweise wurde in der aktualisierten Version der Begriff „schutzbedürftige Person“ später in „schutzbedürftige Erwachsene“ geändert. Das ist in der Definition des Kirchenoberhauptes „jede Person in einem Zustand von Gebrechlichkeit, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung oder Entzug der persönlichen Freiheit, der tatsächlich, auch nur gelegentlich, ihre Fähigkeit einschränkt, die Straftat zu verstehen, zu wollen oder sich ihr anderweitig zu widersetzen“.
(uca – nm)
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